EmpCo-Richtlinie: Pflichten für Onlineshops ab 2026

Ab dem 27. September 2026 dürfen Onlineshops nicht mehr einfach behaupten, ein Produkt sei „nachhaltig" oder „klimaneutral", wenn sie es nicht belegen können. Dafür sorgt die EmpCo-Richtlinie. Sie verlangt außerdem, Kunden sichtbarer als bisher auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinzuweisen.

Dieser Beitrag erklärt, was hinter der EmpCo-Richtlinie steckt, ab wann sie greift und welche Pflichten sich für Betreiber von Onlineshops ableiten lassen.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition" – eine EU-Richtlinie (2024/825), die Verbraucher im ökologischen Wandel stärken soll. Menschen sollen sich auf Umweltwerbung verlassen können und leichter erkennen, wie langlebig oder reparierbar ein Produkt wirklich ist.

Ab dem 27. September 2026 untersagt sie daher pauschale, unbelegte Umweltaussagen im Handel mit Endkunden und schreibt einheitliche Hinweise zu Gewährleistung und Garantie vor. In Deutschland wird sie vor allem über das UWG umgesetzt.

Wichtig für die Einordnung: Die EmpCo-Richtlinie ist kein neues, eigenständiges Gesetz, sondern eine Verschärfung bereits bestehenden Rechts. Sie ändert zwei etablierte EU-Rechtsakte: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU).

Vieles, was jetzt kommt, ist deshalb keine komplette Neuerfindung. Der Unterschied liegt darin, dass bestimmte Werbepraktiken künftig ausdrücklich verboten sind und nicht mehr im Einzelfall abgewogen werden müssen.

Wen betrifft die EmpCo-Richtlinie?

Im Zentrum von EmpCo steht das Geschäft mit Verbrauchern, also B2C.

Betroffen sind:

  • Unternehmen jeder Größe, die Produkte oder Dienstleistungen an Endkunden in der EU anbieten
  • Auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, sofern sie in den EU-Markt verkaufen

Reines B2B-Geschäft bleibt außen vor.

Besonders genau hinschauen sollten Betreiber von Onlineshops. Im Shop läuft alles zusammen, was die Richtlinie reguliert: Umweltaussagen, Siegel, Gewährleistungshinweise und Garantieangaben. Diese Angaben finden sich meist gebündelt auf der Produktdetailseite.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die Zeitschiene auf einen Blick:

  • 26. März 2024 – die Richtlinie tritt auf EU-Ebene in Kraft.
  • 27. März 2026 – bis hierhin mussten die Mitgliedstaaten sie in nationales Recht überführen. EmpCo wird im deutschen Recht an zwei Stellen umgesetzt: Die neuen Verbote stehen im UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43), die neuen Informationspflichten in BGB und EGBGB (BGBl. 2026 I Nr. 28).
  • 27. September 2026 – ab diesem Tag muss die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt sein.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Eine allgemeine Übergangsfrist über den Stichtag hinaus ist bisher nicht vorgesehen. Mit dem 27. September 2026 gelten die Pflichten für jede Werbung, jede Produktbeschreibung, jedes Onlinematerial und jede Kennzeichnung.

Die EU-Kommission hat außerdem in ihrem Q&A (Stand Juni 2026) klargestellt, dass es keine generelle Kulanzfrist für bereits gedruckte Verpackungen oder Lagerware im Handel gibt.

Die Kommission nennt jedoch praktische Wege, um bestehende Produkte konform zu machen: Umweltaussagen lassen sich überkleben oder berichtigen. Die nötigen Angaben können auch an der Verkaufsstelle ergänzt werden.

Die zwei Regelungsstränge im Überblick

Inhaltlich lässt sich die EmpCo in zwei Themenblöcke unterteilen, die beide direkt auf den Shop-Alltag durchschlagen: Umweltaussagen & Green Claims sowie Gewährleistung & Garantie.

Umweltaussagen & Green Claims

Der bekanntere Block dreht sich um Umweltaussagen, sog. „Green Claims".

  • Pauschale Etiketten wie „umweltfreundlich", „öko", „grün", „klimaneutral" oder „nachhaltig" sind künftig tabu, solange sich nicht ein anerkannter Nachweis darlegen lässt.
  • Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch auftauchen, wenn ein zertifiziertes oder behördlich anerkanntes System dahintersteht. Selbst vergebene Haussiegel fallen weg.
  • Die beliebten Formeln „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „klimapositiv", die sich allein auf zugekaufte CO₂-Kompensation stützen, werden verboten.
  • Irreführende Angaben zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit eines Produkts werden ebenfalls untersagt.
  • Zukunftsbezogene Umweltaussagen, z.B. „Klimaneutral bis 2030" braucht künftig öffentlich einsehbare Verpflichtungen, messbare Zwischenziele und unabhängige Kontrolle.

Weiter erlaubt sind bspw. konkrete, belegbare Umweltaussagen, deren Erläuterung direkt bei der Aussage steht (z. B. „100 % des Stroms für diese Verpackung stammt aus erneuerbaren Quellen"). Auch Aussagen, die auf einer anerkannten Spitzen-Umweltleistung beruhen, etwa dem EU-Ecolabel, dem Blauen Engel oder vergleichbaren, offiziell anerkannten Umweltzeichen dürfen weiterhin getroffen werden.

Was Greenwashing im Detail ausmacht, welche Formen es annimmt und wie es sich vom stillen Gegenstück „Greenhushing" unterscheidet, lesen Sie im Beitrag zu Greenwashing und den Greenwashing Claims.

Gewährleistung & Garantie

Der zweite Block "Gewährleistung & Garantie" wird leicht übersehen, betrifft aber jeden Onlineshop. Kurz zu den Begriffen, weil sie oft verwechselt werden: Die gesetzliche Gewährleistung ist der gesetzlich vorgeschriebene Anspruch von Verbrauchern gegenüber dem Verkäufer, wenn eine Ware mangelhaft ist (Mindestdauer in der Regel zwei Jahre). Eine Garantie ist hingegen eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers.

Für beide führt EmpCo einheitliche Vorlagen ein, deren Gestaltung die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 regelt:

  • einen harmonisierten Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, der Verbraucher am Verkaufspunkt sichtbar informiert
  • ein harmonisiertes Label für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, wenn ein Hersteller freiwillig eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gibt.

Im Onlinehandel kommen ein paar Extra-Vorgaben zur Darstellung hinzu, etwa zur farbigen Ausführung und zur Mindestgröße. Die Vorlagen selbst sind fix. Design, Text und Farben dürfen nicht verändert werden.

Wann genau das Label zur Pflicht wird und wie es auf eine Produktseite kommt, behandelt der Beitrag zu den neuen EU-Pflichten zu Garantie und Gewährleistung.

Was passiert bei Verstößen?

Durchgesetzt werden die neuen Regeln von den zuständigen nationalen Behörden. In Deutschland ist hierfür das UWG zuständig. Dort ist die Durchsetzung traditionell zivilrechtlich geprägt.

In der Praxis heißt das vor allem eines: Abmahnungen. Abmahnen dürfen unter anderem Mitbewerber, Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale sowie qualifizierte Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern.

Daran können sich weitere Ansprüche anschließen, z.B. ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, eine einstweilige Verfügung, Schadensersatz gegenüber Mitbewerbern oder die Abschöpfung erzielter Gewinne.

Wie ein konkreter Fall am Ende bewertet wird, ist eine Rechtsfrage. Wer seine Aussagen früh prüft und die Belege dokumentiert, senkt das Risiko am wirksamsten.

Was Betreiber von Onlineshops konkret tun sollten

  1. Green Claims-Bestand aufnehmen: Sammeln Sie alle Formulierungen und Grafiken, die im Onlineshop, in Produkttexten, Kategorien und Kampagnen eine Umwelteigenschaft behaupten.
  2. Belege ergänzen: Prüfen Sie für jede Aussage, die bleiben soll, ob ein belastbarer, anerkannter Nachweis existiert. Streichen Sie pauschale Aussagen ohne Beleg oder konkretisieren Sie diese.
  3. Siegel checken: Prüfen Sie, ob alle verwendeten Nachhaltigkeitssiegel eine zertifizierte oder behördlich anerkannte Grundlage besitzen.
  4. Gewährleistungshinweis einbauen: Binden Sie die harmonisierte Mitteilung nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung ein.
  5. Garantie-Label klären: Finden Sie heraus, für welche Produkte Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie über zwei Jahre bereitstellen. Halten Sie das Label entsprechend bereit.
  6. Zeit einplanen: Terminieren Sie alle Anpassungen bis zum 27. September 2026 und rechnen Sie Vorlaufzeiten für Verpackung, Content und Technik direkt mit ein.

Auf den Punkt gebracht

Die EmpCo-Richtlinie ist keine Nischenregelung, sondern betrifft praktisch jeden B2C-Onlineshop. Zwei Aspekte zählen: Ab dem 27. September 2026 müssen Umweltaussagen belegbar und präzise sein und Verbraucher müssen klar über Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien über 2 Jahre informiert werden.

Beides lässt sich in Ruhe vorbereiten, wenn man früh anfängt: Aussagen sichten, Siegel absichern, die neuen Hinweise und Labels in die Produktdaten einarbeiten. Weil sich am rechtlichen Rahmen im Detail noch etwas bewegen kann, ist eine fachliche und juristische Gegenprüfung vor der Umsetzung sinnvoll.

Disclaimer und Quellen

Stand: August 2026.

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Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Ab dem 27. September 2026 in der gesamten EU. In Deutschland läuft die Umsetzung über das am 19. Februar 2026 verkündete 3. UWG-Änderungsgesetz.

Zwei Dinge: Umweltaussagen müssen belegbar sein, pauschale Begriffe ohne Nachweis fallen weg. Onlineshops müssen außerdem einheitlich über die gesetzliche Gewährleistung informieren. Kommt eine passende Herstellergarantie hinzu, gehört ein standardisiertes Label dazu.

Verbindlich ist die EmpCo-Richtlinie. Die separate Green Claims Directive wurde im Juni 2025 zurückgezogen bzw. ausgesetzt und liegt derzeit auf Eis.

Ja. Die neuen Verbote stehen direkt im UWG, die Informationspflichten aus BGB und EGBGB werden über § 5b Abs. 4 UWG erfasst. Beides kann abgemahnt werden. Wie ein einzelner Fall zu bewerten ist, bleibt eine Rechtsfrage.

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