Produktsicherheitsverordnung: Die 5 größten Missverständnisse
Die EU-weite Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 – und viele Händler fragen sich: Was bedeutet das konkret für mich? In diesem Beitrag behandeln wir die fünf häufigsten Fragen zum Thema und räumen mit den gängigsten Missverständnissen auf.
Frage 1: Gilt die GPSR nur für neue und physische Produkte?
Tatsächlich gilt die GPSR für nahezu alle Verbraucherprodukte, egal ob neu oder gebraucht, digital oder physisch. Denn Ziel der Verordnung ist es, höhere und einheitlichere Sicherheitsstandards für alle Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Digitale und vernetzte Produkte, wie Software, die Verbraucherprodukte steuert, sind miteingeschlossen, um Verbraucher vor unsicheren Software-Updates oder Hackerangriffen zu schützen. Auch gebrauchte Produkte, die erneut in die Lieferkette gelangen, müssen die Anforderungen der GPSR erfüllen.
Frage 2: Sind Produkte mit CE-Kennzeichnung automatisch GPSR-konform?
Nein. Die CE-Kennzeichnung sagt aus, dass ein Produkt bestimmten EU-Vorschriften entspricht, nicht aber, dass es automatisch auch alle Anforderungen der GPSR erfüllt. Denn die GPSR ergänzt die bestehenden Vorschriften und sorgt für eine noch umfassendere Sicherheitsbewertung. Auch für Produkte mit CE-Kennzeichen muss beispielsweise der Hersteller im Produktangebot angegeben werden.
Frage 3: Braucht jedes Produkt Warn- und Sicherheitshinweise?
Im Zuge der GPSR-Kennzeichnungspflicht müssen Produkte mit Warn- und Sicherheitshinweisen ausgestattet werden, die auch im Produktangebot enthalten sein müssen. Doch keine Sorge: Nicht jedes Produkt ist betroffen! Nur wenn ein Produkt ohne solche Hinweise nicht sicher verwendet werden kann, sind sie verpflichtend. Für Produkte, die keine Warn- und Sicherheitshinweise haben, müssen Händler im Angebot auch keine anführen.
Frage 4: Können Händler sich einfach selbst als Hersteller angeben?
Theoretisch ja – aber Vorsicht! Zur Verbesserung der Transparenz und Rückverfolgbarkeit verpflichtet die GPSR Händler dazu, den Hersteller im Produktangebot anzugeben. Ist der Hersteller unbekannt oder nicht mehr existent, wird oft empfohlen, dass Händler sich selbst als Hersteller angeben. Das ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, da Händler laut GPSR als Hersteller gelten können, wenn sie ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen. Jedoch: Wer als Hersteller angegeben ist, muss auch Herstellerpflichten erfüllen. Dazu gehören unter anderem Risikoanalysen und Kennzeichnungspflichten. Wer sich also als Hersteller angibt, sollte wissen, worauf er sich einlässt!
Frage 5: Müssen alle Zwischenhändler offengelegt werden?
Nein! Im Produktangebot muss entweder der Hersteller oder – bei Herstellern außerhalb der EU – eine EU-ansässige verantwortliche Person angeführt werden. Weitere Zwischenhändler müssen nicht offengelegt werden.
Fazit
Die GPSR ist ein großer Schritt für den Verbraucherschutz. Wer die Anforderungen richtig versteht und umsetzt, kann Strafen vermeiden, Vertrauen gewinnen und sich positiv von der Konkurrenz abheben.
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