Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni in Kraft – Jetzt handeln!
Diese Unternehmen und Webseitenbetreiber sind betroffen
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die europäische EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Deshalb sind bestimmte Unternehmen verpflichtet, ihre Produktkommunikation bzw. Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – insbesondere im digitalen Raum.
Übergangsfristen: Zeit zur Umsetzung – aber nicht zum Abwarten
Für viele Unternehmen gelten Übergangsfristen. Ob und wie weit Ihr Unternehmen von einer Übergangsfrist profitieren kann, muss im Einzelfall bewertet werden. Produkte und Dienste, die bereits vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz sind und für die die Übergangsfrist gilt, müssen bis zum Ende der Übergangsfrist (28. Juni 2028) angepasst werden. Neue Angebote, die ab dem Stichtag auf den Markt kommen, müssen sofort barrierefrei sein.
Die gesetzlichen Grundlagen und Standards im Überblick
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- EU-Richtlinie 2019/882 – European Accessibility Act
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) – weiterhin gültig für öffentliche Stellen
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
Gemeinsam schaffen diese Regelwerke einen verbindlichen Rahmen für digitale Barrierefreiheit – und betreffen nun auch viele private Unternehmen.
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?
Besonders relevant ist das Gesetz für Unternehmen mit Webpräsenzen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) anbieten. Dazu gehören u. a.:
- Online-Shops und Webseiten
- Buchungsportale (z. B. Reisen, Tickets, Veranstaltungen)
- Bank- und Versicherungsportale
- Anbieter digitaler Inhalte (Streaming, E-Books, Medienportale)
- Kundenportale mit Login-Funktionen oder Self-Service-Angeboten
Generell gilt: Betreiber von Webseiten und Webshops, die sich an Endkunden richten, müssen sicherstellen, dass ihre Seiten barrierefrei nutzbar sind – z. B. für blinde Menschen, Menschen mit motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen.
Ausgenommen sind lediglich sogenannte Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro. Zu beachten ist, dass darunter lediglich Unternehmen fallen, die Dienstleistungen erbringen und keinesfalls Unternehmen, die die vom BFSG erfassten Produkte in Umlauf bringen.
Warum sich Barrierefreiheit für alle lohnt
Auch unabhängig von gesetzlichen Pflichten lohnt es sich, die eigene Webpräsenz – egal ob einfacher Internetauftritt oder komplexer Webshop – barrierefrei zu gestalten. Denn:
- Barrierefreiheit erschließt neue Zielgruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen, Senior*innen oder Nutzer mit temporären Einschränkungen.
- Suchmaschinen wie Google bewerten zunehmend barrierefreie Inhalte positiv – wer früh optimiert, hat Vorteile im Ranking.
- Unternehmen zeigen damit nach außen moderne, inklusive Werte und positionieren sich als verantwortungsbewusste Anbieter am Markt.
Barrierefreie Websites sind also ab dem Stichtag 28. Juni 2025 nicht mehr optional. Wer eine Website betreibt, die sich an Endkunden richtet, ist in der Pflicht, diese den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes anzupassen. Wer die Umsetzung einer barrierefreien Website angeht, zeigt Innovationskraft, soziale Verantwortung – und verbessert gleichzeitig seine digitale Sichtbarkeit.
Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist oder welche Maßnahmen nötig sind?
Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie bei der Analyse und Umsetzung.